Ihr Schulungsanspruch auf Inhouse-Seminare
Für die Erforderlichkeit von Inhouse-Schulungen für den Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Kriterien wie für ganz normale "offene" Seminare für Betriebsräte.
Außerdem hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 10.02.2004, 8 BV 307/03) zur Verhältnismäßigkeit von Inhouse-Schulungen entschieden, dass der Besuch eines Inhouse-Seminars erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist, selbst wenn ein sogenanntes „offenes Seminar“ kostengünstiger wäre. Wenn es aus Sicht des Betriebsrats den Bedürfnissen seiner Mitglieder eher entspricht, ein speziell auf das Unternehmen zugeschnittenes Seminar zu besuchen, führt dies nicht automatisch zu einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Vielmehr müssen dann die Kosten eines solchen individuellen Seminars außer Verhältnis zu den Kosten eines Seminars stehen, das im gleichen Umfang diesem Schulungsbedürfnis entspricht.
>>zu den rechtlichen Grundsätzen der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG
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